Das vereinfachten Wahlverfahren

Einleitung

Sinn und Zweck des vereinfachten Wahlverfahrens, ist es die betriebliche Mitbestimmung in kleineren und mittelständischen Betrieben zu fördern. Das vereinfachte Wahlverfahren soll dabei die erstmalige Wahl von Betriebsräten fördern. 

Einstufiges und zweistufiges Wahlverfahren

Das vereinfachte Wahlverfahren unterteilt sich in der einstufige und das zweistufige Wahlverfahren. Welches zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob bereits ein Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat besteht.

Möglichkeit 1: Es besteht bereits ein Betriebsrat

In diesem Fall wird der Wahlvorstand vom amtieren Betriebsrat, eingesetzt (sog. Einstufiges Wahlverfahren).

Möglichkeit 2: Es besteht kein Betriebsrat

In diesem Fall kommt das zweistufige Wahlverfahren zur Anwendung. Zunächst wird eine Betriebsversammlung einberufen, in welcher der Wahlvorstand bestellt wird (erste Stufe). Anschließend leitet der Wahlvorstand die Wahl ein und führ diese durch (zweite Stufe).

Bestellung des Wahlvorstands (im einstufigen Verfahren)

Ein einstufigen Wahlverfahren bestellt der amtierende Betriebsrat spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Besteht drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, bestellt der Gesamtbetriebsrat bzw. – sollte noch kein Gesamtbetriebsrat bestehen – der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand ansonsten auch auf Antrag durch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, durch das Arbeitsgericht bestellt werden.

Einleitung des Wahlverfahrens (im einstufigen Verfahren)

Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren hat der Wahlvorstand unverzüglich:

  • die Wählerliste aufzustellen,
  • Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung bestimmen,
  • die Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums zu bestimmen,
  • und die Anzahl der Sitze im Betriebsrat für das Geschlecht der Minderheit festzulegen.

Anschließen erstellt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, sowie einen Abdruck der Wählerliste mit Nachnamen und Vornamen der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und hängt diese entsprechend aus.  Ebenso ist die Wahlordnung auszulegen. Die Wählerliste ist außerdem stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Richtigkeit der Wählerliste

Nach Erlass des Wahlausschreibens haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer drei Tage Zeit, Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen. Der Wahlvorstand hat in diesem Fall unverzüglich darüber zu entscheiden, ob der Einspruch gerechtfertigt ist.

Sollte der Einspruch unbegründet sein, hat der Wahlvorstand dies der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Einspruch hingegen begründet sein, muss der Wahlvorstand unverzüglich die Wählerliste korrigieren und die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis setzen. 

Wahlvorschläge

Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können ihre Wahlvorschläge bis zu einer Woche vor dem Wahltermin beim entsprechenden Wahlvorstand einreichen. Die Anforderungen an die Wahlvorschläge sind dieselben, wie im normalen Wahlverfahren.

Listenwahl oder Personenwahl

Beim vereinfachten Wahlverfahren findet grundsätzlich eine Personenwahl statt. Zur Auszählung werden die Grundsätze der Mehrheitswahl angewendet. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben so viele Stimmen wie die Anzahl Sitze im zu wählenden Betriebsrat.

Der Tag der Wahl (im vereinfachten Verfahren)

Die Betriebsratswahl findet während der Wahlversammlung statt. Die wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl.

Der Ablauf der Wahl wird von zwei Wahlvorständen bzw. einem Wahlvorstand und einer Wahlhelferin oder Wahlhelfer überwacht. Sie überwachen insbesondere das Einwerfen des Wahlumschlag in die versiegelte Wahlurne. Dabei geben sie die Stimmzettel und Wahlumschläge aus und kennzeichnen die Wähler in der Wählerliste.

Briefwahl (im vereinfachten Verfahren)

Grundsätzlich geben die wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Stimmen in der Wahlversammlung ab. Sollte jedoch eine persönliche Verhinderung, beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub, vorliegen und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer deswegen nicht an der Wahlversammlung teilnehmen können, kann er seine Stimme per Briefwahl abgeben. Die schriftliche Stimmabgabe erfolgt nach der Wahlversammlung, muss jedoch spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung beim Wahlvorstand beantragt werden.

Ist dem Wahlvorstand bekannt, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund ihrer bzw. seiner Tätigkeit nicht im Anwesend ist, muss er die Briefwahlunterlagen unaufgefordert der entsprechenden Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zusenden. Zudem kann der Wahlvorstand für bestimmte Betriebsteile die nachträgliche Stimmabgabe beschließen.

Nach der Wahl

Nach der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen aus und gibt das Wahlergebnis bekannt. Zudem hat er die Kandidaten über das Ergebnis zu informieren.

Stimmenauszählung

Bei der Stimmenauszählung kommt es darauf an, ob eine Briefwahl stattgefunden hat oder nicht. Sollte keine Briefwahl stattgefunden haben, müssen die Stimmen unverzüglich nach der Wahl öffentlich ausgezählt werden. Anschließend wird das Wahlergebnis niedergeschrieben, die gewählten Kandidaten benachrichtigt und das Wahlergebnis bekannt gegeben.

Hat eine Briefwahl stattgefunden werden die eingegangenen Freiumschläge unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche Stimmenabgabe geöffnet. Die ordnungsgemäß eingegangenen Wahlumschläge werden in die noch versiegelte Wahlurne gegeben. Danach erfolgt die Auszählung der Stimmen wie oben beschrieben ausgezählt.

Konstituierung des Betriebsrats

Die Konstituierung (Gründung/ Bildung) des Betriebsrats ist abhängig von der Größe des Gremiums. Sollte der Betriebsrat nur aus einem einzelnen Betriebsratsmitglied bestehen, so ist der Betriebsrat mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses konstituiert.

Betriebsräte, die aus drei oder mehr Betriebsratsmitgliedern bestehen, müssen eine konstituierende Sitzung durchführen. Der Wahlvorstand hat vor Ablauf einer Woche nach der Wahlversammlung den Betriebsrat zu dieser Sitzung einzuladen.