Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren: Wie wird in Ihrem Betrieb gewählt?

Hier erfahren Sie, welches Verfahren bei der Wahl Ihres Betriebsrats das richtige ist!

Das Betriebsverfassungsgesetz differenziert zwischen dem sieht vereinfachten Wahlverfahren und dem normalen Wahlverfahren. Diese beiden Wahlverfahren haben viele Gemeinsamkeiten, aber auch einige Unterschiede. Hier erfahren Sie, welches Verfahren das richtige für Ihren Betrieb ist.

Entscheidend ist grundsätzlich welche Betriebsgröße ihr Betrieb aufweist.

Nur in wenigen Fällen können Sie als Wahlvorstand frei entscheiden, welches  Wahlverfahren Sie in Ihrem Betrieb anwenden möchten. In den meisten Fällen nehmen Ihnen gesetzliche Regelungen diese Entscheidung ab.

Welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt, hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Nach § 7 BetrVG müssen  Sie als Wahlvorstand also bevor Sie festlegen können, welches Wahlverfahren angewandt wird, die Anzahl der Wahlberechtigten ermitteln.

Haben Sie diese ermittelt, so gelten folgende Regeln:

  • Sind im Betrieb in der Regel maximal 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach § 14a Abs. 1 BetrVG das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden.
  • Bei mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet hingegen das normale Wahlverfahren statt.
  • Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ist nur für Betriebe mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich. Hier können Wahlvorstand und Arbeitgeber nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Das vereinfachte Wahlverfahren

Nunmehr ist vorgesehen, dass das vereinfachte Wahlverfahren i.S.d. § 14a BetrVG für Betriebe mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtend zur Anwendung kommt. In der aktuellen Fassung des § 14a BetrVG ist eine verpflichtende Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens bis einer Zahl von 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern vorgesehen. Zudem soll zu einer Änderung des § 14a Abs. 5 BetrVG kommen. Demnach soll zukünftig in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart werden können.

Wirksamkeitsvoraussetzung von Stützunterschriften

In kleineren Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keine Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. In Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeinehmern Bedarf es min. zwei Unterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer. In Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es der Stützunterschriften von min. 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer. In jedem Fall genügen 50 Stützunterschriften wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Verfahren

Im Wesentlichen unterscheiden sich das allgemeine und das vereinfachte Verfahren in zwei Dingen:

1. Der Zeitfaktor

Das vereinfachte Wahlverfahren kann schneller durchgeführt werden, da hier die Fristen wesentlich kürzer sind als im normalen Wahlverfahren. Letzteres erstreckt sich über mindestens sechs Wochen, das vereinfachte Wahlverfahren kann dagegen innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen werden.

Beispiele für die Verkürzung von Fristen:

  • Bestellung des Wahlvorstandes
    Im normalen Wahlverfahren ist der amtierende Betriebsrat verpflichtet spätestens zehn Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand zu bestellen. Beim vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlvorstand dagegen erst spätestens vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats bestellt werden.
  • Erlass des Wahlausschreibens
    Im normalen Wahlverfahren muss das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Es kann demnach auch noch früher Erlassen bekannt gemacht werden. Im vereinfachten Wahlverfahren (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren für Betriebe mit bereits vorhandenem Betriebsrat) gibt es dagegen keine Mindestfrist zum Erlass des Wahlausschreibens. Das Gesetz gibt nur vor, dass die Einleitung der Wahl „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen muss. Wann das Wahlausschreiben im vereinfachten Wahlverfahren spätestens erlassen wird, entscheidet also der Wahlvorstand im Rahmen seines Ermessens.

  • Wahlvorschläge
    Im normalen Wahlverfahren müssen die Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden. Im vereinfachten Wahlverfahren hingegen müssen Wahlvorschläge erst spätestens eine Woche vor dem Tag der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingereicht werden.

2. Das Wahlsystem

Der zweite wesentliche Unterschied zwischen den beiden Wahlverfahren liegt im Wahlsystem: Im normalen Wahlverfahren muss grundsätzlich eine Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt werden. Dabei stimmen die Wähler nicht für bestimmte Wahlkandidatinnen und -Kandidaten, sondern für eine Vorschlagsliste. Im vereinfachten Wahlverfahren findet hingegen immer eine Personenwahl (Mehrheitswahl) statt – hier werden die Stimmen also direkt für einzelne Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber abgegeben.

Das Wahlsystem hat wiederum Auswirkungen auf die Ermittlung des Wahlergebnisses. Im vereinfachten Wahlverfahren sind automatisch diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Listenwahl im normalen Wahlverfahren müssen erst die für die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen nach dem d’Hondtschen Höchstzahlensystem auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betriebsratssitze umgerechnet werden. Das heißt: Bei der Listenwahl ist es von ganz erheblicher Bedeutung, auf welchem Listenplatz ein Wahlkandidat steht – je weiter oben eine Kandidatin oder ein Kandidat auf der Liste steht, desto größer sind die Chancen in den Betriebsrat gewählt zu werden.