Die Bedienungsanleitung für die Wahl: Das Wahlausschreiben
Was müssen Sie als Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens beachten?
Mit dem Erlass und Aushang des Wahlausschreibens beginnt die eigentliche Betriebsratswahl: Der Erlass des Wahlausschreibens leitet die Wahl offiziell ein und informiert die Belegschaft über die Einzelheiten zur Wahl – wer beispielsweise mitwählen darf, welche Schritte im Verfahren zu absolvieren sind und welche zeitlichen Fristen es gibt. Als Wahlvorstand ist es Ihre Aufgabe, das Wahlausschreiben zu erstellen und im Betrieb zu veröffentlichen. Dabei müssen Sie auf viele Details achten, denn das Wahlausschreiben muss alle in der Wahlordnung (WO) festgelegten Angaben enthalten. Ein nicht ordnungsgemäßes Wahlausschreiben kann unter Umständen ein Grund zur Anfechtung der Wahl sein! In diesem Artikel erfahren Sie, welche Angaben in das Wahlausschreiben gehören und wie Sie im Einzelnen vorgehen – inklusive praktischer Musterformulare.
Welche Angaben muss das Wahlausschreiben enthalten?
Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben zu erlassen. Dieses muss die in § 3 Abs. 2 BetrVG WO normierten Angaben enthalten:
- das Datum seines Erlasses
- die Bestimmung des Ortes, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen
- die Angabe, dass nur Arbeitnehmer wahlberechtigt und wählbar sind, die in der Wählerliste eingetragen sind und dass Einsprüche gegen die Wählerliste gem. § 4 WO nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können
- den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem Anteil vertreten sein muss
- die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sowie die auf das Minderheitengeschlecht entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat
- die Mindestzahl der Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag
- die Angabe, dass ein Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss
- die Angabe, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (auch der letzte Tag der Frist ist anzugeben)
- die Angabe, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht worden sind
- die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist
- die Angabe des Ortes, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands)
- Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
Mit unserem Musterformular stellen Sie sicher, dass Sie beim Erstellen des Wahlausschreibens alle wichtigen Informationen einbeziehen!
Wann müssen Sie das Wahlausschreiben erlassen?
Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe haben Sie ein Wahlausschreiben im normalen Wahlverfahren zu erlassen. Dieses muss die nach § 3 Abs. 2 BetrVG WO normierten Angaben enthalten. Grundsätzlich richtet sich der Wahlvorstand zudem an die Personalabteilung mit der Bitte das Wahlausschreiben entsprechend zu genehmigen. Üblicherweise erhält die Personalleitung das Wahlausschreiben mit der Bitte, den Aushang zu genehmigen.
Im Wahlausschreiben findet sich meist zunächst eine Beschreibung des Betriebes.
Wo wird das Wahlausschreiben ausgehängt?
Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Dabei ist der Wahlvorstand in der Wahl der Bekanntmachung frei. Es muss sichergestellt sein, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Wahlausschreibens haben. Sie können das Wahlausschreiben auch in elektronischer Form bekannt machen. Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn:
- alle Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu nehmen und
- Änderungen des Wahlausschreibens ausschließlich durch den Wahlvorstand vorgenommen werden können. Die Zugriffmöglichkeiten auf das Dokument müssen also auf die Mitglieder des Wahlvorstands beschränkt werden.
Wie informieren Sie ausländische Kollegen?
Nach § 2 Abs. 5 BetrVG WO sollen Sie als Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Nicht notwendig ist, dass das Wahlausschreiben in der Muttersprache der ausländischen Arbeitnehmer erscheint; es genügt, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass die ausländischen Arbeitnehmer die notwendige Kenntnis erhalten.
Wie lange muss das Wahlausschreiben aushängen?
Sie als Wahlvorstand haben gem. § 3 Abs. 4 S. 1 BetrVG WO, dafür Sorge zu tragen, dass eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt und in gut lesbarem Zustand erhalten wird. Dies gilt auch für Betriebe, in denen die Arbeitnehmer nicht regelmäßig die Betriebsstätte aufsuchen.
Kontrollieren Sie daher regelmäßig, ob das Wahlausschreiben noch unversehrt an seinem Platz hängt. Sollte dies nicht der Fall sein, so liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, die zur Wahlanfechtung berechtigen.
Die Form des Wahlausschreibens
Vor dem Erlass muss das Wahlausschreiben nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrVG WO vom Vorsitz des Wahlvorstands sowie von einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben werden. Bei fehlender Unterschrift des zweiten stimmberechtigten Mitglieds oder mangelnder Stimmberechtigung des weiteren Mitglieds wird die Betriebsratswahl grundsätzlich trotzdem nicht anfechtbar. Sind allerdings keinerlei Unterschriften erfolgt, gilt das Wahlausschreiben als nicht erlassen, infolgedessen gibt es auch weder Fristenbeginn- noch ende.