Die Wahlanfechtung
Anfechtung oder Nichtigkeit
Wird beim Wahlverfahren gegen gesetzliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoße, kann dies Möglicherweise die Anfechtung oder die Nichtigkeit der Wahl zur Folge habe. Eine Anfechtung der Wahl kann sich auf sowohl auf die Zusammensetzung des Gremiums auswirken als auch eine Wiederholung der Wahl erforderlich machen.
Sollte die Betriebsratswahl hingegen nichtig sein, wird diese so behandelt, als hätte sie nicht stattgefunden. In diesem Fall wird der gewählte Betriebsrat seines Amtes enthoben und all seine Handlungen und Beschlüsse rückwirkend für unwirksam erklärt. An die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl sind jedoch hohe Anforderungen gestellt.
Voraussetzungen der Anfechtung
Damit eine Betriebsratswahl angefochten werden kann, müssen gewisse Anforderungen erfüllt sein.
Anfechtungsberechtigung
Berechtigt für eine Anfechtung ist der Zusammenschluss aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Ebenfalls Anfechtungsberechtigt ist der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Frist
Die Frist für die Anfechtung der Betriebsratswahl beträgt 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Verstoß gegen wesentliche Vorschriften
Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn gegen wesentliche Vorschriften bezüglich des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde. Der Verstoß muss geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Der Fehler darf zudem nicht geheilt worden sein.
Folgen der Anfechtung
Auswirkung des Fehlers
Behebbarer Fehler
Manche Fehler können durch entsprechende Feststellung des Gerichts noch behoben werden. Wird beispielsweise nur das Wahlergebnis als solches angefochten, ist eine erneute Wahl möglicherweise nicht nötig. Es findet lediglich die Korrektur des Wahlergebnisses statt.
Nicht behebbare Fehler
Bei schwerwiegende Verstößen ist die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl wahrscheinlich. Stellt das Gericht die Ungültigkeit der Wahl fest, wird das gewählte Betriebsratsgremium aufgelöst. Alle bisherigen Handlungen des Betriebsrats bleiben jedoch wirksam. Anschließend wird eine neue Betriebsratswahl durchgeführt.
Ist die gerichtliche Entscheidung über die Ungültigkeit noch nicht Rechtskräftig, kann der Betriebsrat noch den Wahlvorstand für die Wiederholung der Wahl einsetzen. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die Regelungen für einen betriebsratslosen Betrieb.
Nichtigkeit der Wahl
Bei offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts, kann die Betriebsratswahl für nichtig erklärt werden. Hierbei muss in so hohem Maße verstoßen worden sein, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl vorliegt. In diesem Fall müssen auch nicht die Anforderungen für eine Anfechtung der Betriebsratswahl vorliegen.
Wurde die Betriebsratswahl für nichtig erklärt, wird diese so behandelt, als hätte sie nicht stattgefunden. In diesem Fall wird der gewählte Betriebsrat seines Amtes enthoben und all seine Handlungen und Beschlüsse rückwirkend für unwirksam erklärt.
Ergänzung § 19 BetrVG
(3) 1 Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. 2 Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. 3 Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.