Persönlich oder per Brief? Die Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl
Stimmzettel und Briefwahl – so funktioniert’s!
Das Betriebsverfassungsgesetz und die dazugehörige Wahlordnung legt fest wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Betriebsratswahl ihre Wunschkandidaten wählen können. Die Wählenden geben persönlich im Betrieb in einem Wahllokal ihre Stimme ab oder per Briefwahl. Für beide Fälle müssen Sie als Wahlvorstand die entsprechenden Unterlagen vorbereiten. Dabei müssen Sie bestimmte Formalien einhalten.
So hat der Stimmzettel auszusehen
Auf dem eigentlichen Stimmzettel findet der Wähler am Wahltag die Varianten, zwischen denen er sich entscheiden kann. Maßgeblich für den Aufbau des Stimmzettels ist, ob eine Listen- oder eine Personenwahl durchgeführt wird.
- Bei der Personenwahl ( liegt dann vor, wenn im normalen Wahlverfahren genau ein einziger Wahlvorschlag eingereicht worden ist) müssen Sie auf dem Stimmzettel alle Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung auflisten. Die Reihenfolge, in der die Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel erscheinen, richtet sich im normalen Wahlverfahren exakt nach der Reihenfolge auf der eingereichten Vorschlagsliste. Jede/r Wahlberechtigte darf maximal so viele Stimmen vergeben, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; diesen Hinweis können Sie auch auf dem Stimmzettel nochmals wiederholen.
- Bei der Listenwahl werden auf dem Stimmzettel die verschiedenen Listen mit ihren Kennworten und den jeweils ersten beiden Bewerberinnen und Bewerbern (mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung) abgedruckt. Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Listen (wichtig: Nicht auf der einzelnen Liste selbst) auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, ermitteln Sie vorher durch eine Los-Entscheidung, zu der alle Listenvertreterinnen und – Vertreter eingeladen werden. Jede/r Wahlberechtigte hat bei der Listenwahl nur eine einzige Stimme. Wählerinnen und Wähler müssen sich also für eine Liste als Ganzes entscheiden und sind nicht berechtigt Einzelkandidatinnen und – Kandidaten zu wählen.
Diese Unterlagen gehören bei der schriftlichen Stimmabgabe zur Briefwahl
Wählende, die am Wahltag nicht im Betrieb sein werden, können beim Wahlvorstand die Briefwahl beantragen. Wenn Sie als Wahlvorstand schon wissen, dass bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Wahltag wegen der Eigenart ihrer Beschäftigung nicht im Betrieb sein werden (z. B. Außendienstmitarbeiter), so können Sie diesen Kolleginnen und Kollegen die Briefwahlunterlagen auch ohne deren Antrag zuschicken. Dies kann ebenso bei Langzeiterkrankten erfolgen.
Außer dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag (die auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Betrieb nötig sind), gehören zu den Briefwahlunterlagen noch einige andere Dokumente. Denn anders als bei der Stimmabgabe im Wahllokal können Sie bei Briefwählern weder die geforderte „geheime“ Stimmabgabe persönlich kontrollieren, noch stehen Sie für mögliche Rückfragen bereit.
Zu den erforderlichen Unterlagen, die Sie an die Briefwählerinnen und -Wähler senden, gehören:
- Das Wahlausschreiben
- Die Vorschlagslisten
- Den Vordruck einer Erklärung zur persönlich durchgeführten Stimmabgabe
- Ein Merkblatt, wie die schriftliche Stimmabgabe funktioniert
- Einen größeren Umschlag zur Rücksendung der Wahlunterlagen an den Wahlvorstand (am besten in Farbe). Dieser Rücksendeumschlag muss bereits frankiert sein und die Anschrift des Wahlvorstands, den Namen und die Anschrift des Wählers als Absender, sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ enthalten.
Grundsätzlich gelten für die Briefwahl dieselben Regeln wie für die persönliche Wahl:
- Es muss geheim gewählt werden
und - der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel sowie die unterschriebene Erklärung zur persönlich durchgeführten Stimmabgabe müssen bis zum Ende des im Wahlausschreiben genannten Termins beim Wahlvorstand vorliegen.
Ist eine digitale Stimmabgabe möglich?
Die technischen Möglichkeiten, die digitale Medien uns mittlerweile bieten, sind verlockend. Gerade in Zeiten, in denen viele Betriebe bereits auf mobile Arbeit und flexible Arbeitszeiten setzen, würde es die Betriebsratswahl deutlich erleichtern, wenn die Stimmabgabe auf einer Website oder im Intranet erfolgen könnte. Auch die Druckkosten für die Stimmzettel könnten so gespart werden. Hiervon raten wir aber zum jetzigen Zeitpunkt noch ab. Mit der Möglichkeit der digitalen Stimmabgabe geht eine erhebliche Rechtsunsicherheit einher. Insbesondere das Erfordernis der Unterschrift des Wählenden wird nicht überwindbar sein, wenn es zu einer digitalen Stimmabgabe kommen sollte.