Der Wahlvorschlag (Vorschlagsliste)
Alles Wichtige zur Prüfung der Wahlvorschläge bei der Betriebsratswahl
Die Vorschlaglisten bzw. die Wahlvorschläge, werden von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erstellt, die sich für die Wahl aufstellen lassen wollen. Dabei kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Einzelkandidat antreten oder sich mit anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusammenschließen. Die Vorschläge sind dabei in einem einheitlichen Dokument einzureichen.
Inhalt des Wahlvorschlags
Der Wahlvorschlag bzw. die Vorschlagliste muss bestimmte Angaben beinhalten. Diese sind:
- Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der jeweiligen Kandidaten (§ 6 Abs. 3 WO)
- Die Reihenfolge in der die Kandidatinnen und Kandidaten antreten (§ 6 Abs. 3 WO)
- schriftliche Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten anlässlich der Aufnahme in die Vorschlagliste bzw. den Wahlvorschlag (§ 6 Abs. 3 WO)
- Familien- und Vorname, der Listenvertreterin bzw. des Listenvertreters. Wird keine Listenvertreterin oder Listenvertreter angegeben, wird automatisch die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichne zur Listenvertreterin bzw. zum Listenvertreter. (§ 6 Abs. 4 WO)
- Eine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften.
- Den Namen der Vorschlagsliste bzw. das Kennwort
Die Vorschlagliste ist als einheitliches Dokument einzureichen. Sollte das Dokument mehrere Seiten aufweisen sind diese entsprechend zusammen zu tackern. Besteht ein Dokument aus mehreren Blättern, sollten diese zusammen getackert werden.
Die Stützunterschriften
Jeder Wahlvorschlag muss eine ausreichende Anzahl an Stützunterschriften aufweisen. Somit können nur diejenigen zur Betriebsratswahl antreten, die auch eine gewisse Anzahl von Unterstützern und damit auch entsprechende Erfolgsaussichten haben. Auf diese Weise soll die Organisation und Durchführung Betriebsratswahl erleichtert werden.
Allerdings darf jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer nur einem einzigen Wahlvorschlag seine Stimme geben. Sollte die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mehrere Vorschlaglisten unterstützen, muss er sich, auf Aufforderung des Wahlvorstandes für einen Vorschlag entscheiden. Selbstverständlich kann jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat den eigenen Vorschlag unterstützen.
Wie viele Stützunterschriften der Wahlvorschlag aufweisen muss, ist in § 14 Abs. 4 BetrVG geregelt. Der Wahlvorschlag muss demnach von mindestens 1/20 (also 5%) der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, mindestens jedoch von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet werden.
In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch 2 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In jeden Fall genügt es, wenn der Wahlvorschlag 50 Stützunterschriften aufweist.
Die Anzahl der benötigten Stützunterschriften bei der entsprechenden Betriebsratswahl ist vom Wahlvorstand zu berechnen und bekannt zu geben.
Prüfung der Vorschlagslisten
Der Wahlvorstand muss jeden eingegangen Wahlvorschlag prüfen und bestätigen. Die folgenden Punkte hat der Wahlvorstand hierbei zu beachten:
Bestätigung der Einreichung (§ 7 Abs. 1 WO)
Wird eine Vorschlagsliste bzw. ein Wahlvorschlag eingereicht, muss der Wahlvorstand der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich bestätigen.
Bezeichnung der Vorschlagsliste (§ 7 Abs. 2 WO)
Ist die eingereichte Vorschlagsliste nicht mit einem Kennwort versehen, muss der Wahlvorstand die Liste mit den Vor- und Nachnamen der erster und zweiter Stelle stehenden Kandidatinnen bzw. Kandidaten versehen. Gleiches gilt, wenn die eingereichte Liste mit einem unzulässigen Kennwort bezeichnet ist.
Überprüfung der Gültigkeit
Die eingereichte Vorschlagsliste muss unverzüglich, möglichst innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, vom Wahlvorstand auf ihre Gültigkeit geprüft werden. Sollte die eingereichte Vorschlagsliste Ungültig oder zu Beanstanden sein, muss die Listenvertreterin oder der Listenvertreter unverzüglich und schriftlich unter Angabe der Gründe hierüber unterrichtet werden.
Reihenfolge der Listen und Bekanntmachung
Die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel wird per Losentscheid festgelegt. Hierfür werden, nach Ablauf der Einreichungsfrist, die Listenführer vom Wahlvorstand eingeladen. Die Wahlvorschläge werden spätestens eine Woche vor dem entsprechenden Wahltag öffentlich bekannt gegeben.