Der Tag der Wahl
Die Wahlräume
Im Wahlausschreiben müssen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe genannt werden. Dies gilt auch für die Stimmauszählung (§ 3 Abs. 2 Nr. 13 WO). Die Lokalitäten für die Wahl und Stimmauszählung müssen somit bereits an dem Tag feststehen, an dem das Wahlausschreiben ausgehangen wird. Sollte sich der Raum, in dem die Wahl bzw. die Stimmauszählung stattfindet, nachträglich ändern, so ist das Wahlausschreiben anzupassen. In größeren Betrieben können auch mehrere Wahlräume bzw. Wahllokale aufgestellt werden. Auch die Aufstellung von Wahlkabinen ist möglich.
Die Wahlunterlagen
Der Wahlvorstand hat für die Wahlunterlagen Sorge zu tragen. Hierzu zählen unter anderem Wahlumschläge und Stimmzettel. Sollten im Betrieb mehrere Wahlorte zur Verfügung stehen zwischen denen die Wählerinnen und Wähler sich entscheiden können, so ist jeder Wahlort entsprechend mit ausreichend Wahlunterlagen auszustatten. Je nach Betriebsgröße kann das Ausdrucken der Wahlunterlagen und das Bedrucken der Wahlumschläge auch an eine Druckerei weitergegeben werden. Auch die Unterlagen für die Briefwahl hat der Betriebsrat entsprechend bereitzustellen.
Die Wahlurne
Entscheidend bei der Wahlurne ist es, dass sich diese versiegeln lässt und entsprechend vor Manipulationsversuchen geschützt ist. Eine nachträglich Zufügung oder Entnahme von Stimmzetteln muss ausgeschlossen sein. Die Wahlurnen müssen vom Wahlvorstand überprüft werden und dürfen während des Wahlvorgangs nicht geöffnet werden. Das Material der Urne ist nicht entscheiden. Hier kann es sich beispielsweise um Plastik, Holz oder Pappe handeln. Der Wahlvorstand kann die Wahlurne(n) entweder selbst anschaffen oder beispielsweise beim städtischen Wahlamt ausleihen.
Die Besetzung des Wahllokals
Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
Die Stimmabgabe
Grundsätzlich geben die wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Stimme am Tag der Wahl persönlich ab. Der Wahlvorstand hat wie bereits beschrieben, für die entsprechenden Räumlichkeiten und Unterlagen zu sorgen. Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur eine Stimme abgeben, werden sie vom Wahlvorstand oder den Wahlhelfern auf einer Liste erfasst.
Die Wahl findet nach den Grundsätzen der geheimen Wahl. Die wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben ihre Stimme deswegen in einem geschützten Bereich ab. Der Wahlvorstand kann hierfür auch Wahlkabinen bereitstellen.
Die Stimme wird mittels Ankreuzens an der vorgesehenen Stelle abgegeben. Änderungen oder zusätzliche Zeichen auf dem Stimmzettel, können zu dessen Unwirksamkeit führen. Anschließend steckt die Wählerin oder der Wähler ihren bzw. seinen Stimmzettel in den Wahlumschlag und wirft diesen in die Wahlurne.
Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler zusätzlich noch eine Erklärung über die persönliche Stimmabgabe zu unterzeichnen. Damit die Wahl jedoch weiterhin geheim bleibt und damit Anhand der persönlichen Erklärung nicht nachvollziehbar ist, für wen die Person gestimmt hat, steckt die Wählerin bzw. der Wahler die Erklärung und den Stimmzettel in zwei verschiedene Umschläge. Anschließend werden die beiden Umschläge in einen dritten Umschlag (Rücksendeumschlag). Dieser hat rechtzeitig, also innerhalb der Frist, beim Wahlvorstand einzugehen.
Die Stimmauszählung
Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich und ist Aufgabe des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand muss, wenn nötig, auch die Stimmen der einzelnen Listen umrechnen und auf die Mindestquote für das Minderheitengeschlecht achten. Zudem überprüft der Wahlvorstand alle Stimmzettel auf ihre Gültigkeit. Bei der Auszählung der Stimmen muss der gesamte Wahlvorstand anwesend sein.
Die Feststellung der Ungültigkeit eines Stimmzettels erfolgt durch Beschluss des Wahlvorstandes und wird in der Wahlniederschrift vermerkt. Die Pflichtangaben der Wahlniederschrift sind in § 16 WO geregelt.
Nachdem der Wahlvorstand alle Stimmen ausgezählt hat, benachrichtigt er die gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese können sich innerhalb von drei Arbeitstagen entscheiden, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Entscheidet sich eine gewählte Kandidaten oder ein Kandidat gegen das Mandat, so muss der Wahlvorstand die entsprechende Nachrückerin bzw. den entsprechenden Nachrücker ermitteln.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Steht das endgültige Wahlergebnis fest gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis öffentlich bekannt. Gem. § 18 WO muss die Bekanntmachung muss zwei Wochen lang aushängen.