Der Ablauf der Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren
Schritt für Schritt durch die Betriebsratswahl
Eine Betriebsratswahl stellt schon bereits zum Anfang rechtliche Hürden bereit, die es als Betriebsrat und Wahlvorstand zu überwinden gilt. Im Verlauf des Wahlverfahren gibt es zahlreiche rechtliche Schwerpunkte auf die der Wahlvorstand insbesondere ein Augenmerk werfen muss. Ohne eine optimale Vorbereitung des Wahlvorstands ist das Risiko groß, dass die Wahl fehlerhaft wird. Planen Sie das Wahlverfahren deswegen wie ein eigenes Projekt, dann steht dem reibungslosen Ablauf der Wahl nichts im Weg. Eine Übersicht über die einzelnen Verfahrenssituationen für das normale Wahlverfahren haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Die Einleitung der Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl wird eingeleitet durch das Wahlausschreiben des Wahlvorstands. Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe haben Sie als Wahlvorstand ein Wahlausschreiben zu erlassen. Dieses muss die nach § 3 Abs. 2 BetrVG WO normierten Angaben enthalten.
Bevor Sie sich an das Wahlausschreiben machen können, müssen Sie zunächst in Abstimmung mit den Vertreterinnen der leitenden Angestellten feststellen, welche Arbeitnehmer im Betrieb zu den leitenden Angestellten gehören (§ 18a BetrVG) und damit nicht zu den wahlberechtigten bzw. wählbaren Arbeitnehmern zählen. Nur auf dieser Basis können Sie nämlich das Wählerverzeichnis für den Aushang im Betrieb erstellen. Hierfür müssen Sie mindestens die im Gesetz vorgesehenen zwei Wochen veranschlagen.
Sobald die Zuordnung erfolgt ist, können Sie im nächsten Schritt die Wählerliste erstellen, auf der alle wahlberechtigten bzw. wählbaren Arbeitnehmer aufgeführt sind. Diese Wählerliste muss zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gemacht werden.
Welche Inhalte gehören in das Wahlausschreiben?
Die Mindestinhalte des Wahlausschreibens sind in § 3 WO vorgeschrieben. Hierzu gehören insbesondere:
- die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
- die Anforderungen an Wahlvorschläge und Vorschlagslisten
- Festlegungen zum Minderheitengeschlecht sowie zu wichtigen Fristen
- der Tag der Wahl
- Ort, Datum und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung und
- Hinweise zur schriftlichen Stimmabgabe.
Im Wahlausschreiben findet sich meist zunächst eine Beschreibung des Betriebes.
Beispiel:
„Am Standort Kassel der X-AG ist nach § 13 BetrVG der Betriebsrat für die Dauer von 4 Jahren zu wählen“.
Diese Beschreibung gibt einen ersten Hinweis auf die in Bezug genommen Betriebsratseinheit. Außerdem wird im Wahlausschreiben die genaue zahlenmäßige Anzahl von Frauen und Männern aufgeführt sein. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss im zu wählenden Betriebsrat das Geschlecht, das in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Des Weiteren ist im Wahlausschreiben auch die Gesamtzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder aufgeführt.
Die Einreichung der Wahlvorschläge
Sofern mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, so erfolgt die Wahl mittels Wahlvorschlägen (Vorschlagslisten) nach § 6 WO. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Jede Vorschlagsliste soll (muss aber nicht) mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber oder der zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
Ein Wahlvorschlag muss die in § 14 Abs. 4 BetrVG geregelte Anzahl von Stützunterschriften aufweisen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Ungültig nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ist ein Wahlvorschlag, sobald er nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften vorweist.
Nachdem die Einreichungsfrist abgelaufen ist, müssen Sie im Wahlvorstand zeitnah durch Beschluss feststellen, ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig sind. Gibt es Mängel, so haben Sie die Listenführerin oder den Listenführer auf diese hinweisen. Solange die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann die Person, welche die Liste anführt, Mängel in den meisten Fällen durch Korrekturen oder Neueinreichung beheben.
Unmittelbar nachdem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endgültig abgelaufen ist, laden Sie als Wahlvorstand die Listenführerinnen und Listenführer ein, um die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel durch Losentscheid festzulegen. Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, ist dieser Schritt nicht notwendig. Die Wahl erfolgt dann als Mehrheitswahl zwischen den Kandidaten des einzigen Wahlvorschlags.
Ob im normalen Wahlverfahren also eine Personen- oder eine Listenwahl durchgeführt wird, hängt davon ab wie viele Vorschlaglisten eingereicht wurden. Wurden mehrere Vorschlaglisten abgegeben kommt es zu einer Listenwahl. Existiert hingegen nur eine einzige Vorschlagliste kommt es automatisch zu einer Personenwahl. Bei dem normalen Wahlverfahren ist demnach eine Personenwahl nicht ausgeschlossen.
Die Bekanntmachung der Kandidatinnen und Kandidaten
Die gültigen Vorschlagslisten bzw. der Wahlvorschlag müssen spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Betrieb bekannt gemacht werden. Ab einer gewissen Belegschaftsgröße– und auch im Hinblick auf die schriftliche Stimmabgabe – ist es ratsam, die Listen bereits früher auszuhängen. Sie haben schließlich auch die Briefwahlunterlagen rechtzeitig vor dem Wahltag zu versenden. Sie können diese aber erst dann verschicken, wenn die gültigen Vorschlagslisten auch im Betrieb bekannt gemacht worden sind.
Letzte Phase: Wahltag und konstituierende Sitzung
In der letzten Phase der Wahl sind Sie als Wahlvorstand verantwortlich für
- die Planung und Durchführung der Stimmabgabe
- die Auszählung der Stimmen
- und die Einladung zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats.
Bei der Vorbereitung auf den Wahltag müssen Sie Sorge dafür tragen, dass die Wahl am Wahltag sicher und rechtmäßig abläuft. Dazu gehören exemplarisch die Gestaltung des Wahllokals oder der Wahllokale, die Bereitstellung einer fälschungssicheren Urne und die Überprüfung der Wählerinnen und Wähler anhand der Wählerliste. Mehr dazu finden Sie auch in unserem Artikel zum Wahltag.
Sobald die Wahl vollständig abgeschlossen ist, übernehmen Sie unverzüglich die öffentliche Auszählung der Stimmen und geben das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Hiervon müssen Sie auch eine Wahlniederschrift anfertigen. Bitte seien Sie hier ganz besonders sorgsam.
Anschließend verständigen Sie unverzüglich die Gewählten. Sobald die gewählten Personen endgültig feststehen, machen Sie die Namen der gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb bekannt.
Die letzte Aufgabe des Wahlvorstands:
Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag berufen Sie den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung und übergeben die Wahlunterlagen dem neuen Betriebsrat. Dieser hat dann entsprechende Aufbewahrungspflichten der Wahlunterlagen.