So sorgen Sie für eine rechtssichere und fehlerfreie Betriebsratswahl
Wahlwissen für den Wahlvorstand vom Wahlausschreiben bis zur konstituierenden Sitzung
Als Wahlvorstand sind Sie dafür zuständig, die Betriebsratswahl vorzubereiten und durchzuführen. Wie gehen Sie dabei in der Praxis vor? Welche wichtigen Fristen und Formvorschriften müssen Sie einhalten? Und welche Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden? Wir haben wichtige Grundlagen, Praxistipps und passende Seminare für eine rechtssichere Wahl für Sie parat. Stöbern Sie auf dieser Seite und machen Sie sich fit für die Wahl!
Welches Wahlverfahren ist das richtige für Ihren Betrieb?
Wie viele Mitarbeiter hat Ihr Betrieb?
Das Wahlverfahren hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG ab. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).
Bei einer Belegschaftsgröße von 5-100:
Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren.
101-200:
Der Wahlvorstand kann zwischen vereinfachtem Wahlverfahren und normalem Wahlverfahren entscheiden.
Aus Expertensicht ratsam:
Das normales Wahlverfahren!
- Mehr Rechtssicherheit!
- Mehr Zeit für die Durchführung!
- Das „vereinfachte“ Wahlverfahren ist nicht „einfach“
Mehr als 200:
Sie wählen Ihren Betriebsrat im normalen Wahlverfahren.
Häufige Fragen zu den Aufgaben und Rechten des Wahlvorstandes
Die Betriebsratswahl erfolgt grundsätzlich als Listenwahl (=Verhältniswahl). Eine Personenwahl (=Mehrheitswahl) findet nur dann statt, wenn im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird (dann immer Personenwahl) oder wenn im normalen Wahlverfahren nur eine Liste eingereicht wird. Findet die Wahl im normalen Wahlverfahren statt und werden beim Wahlvorstand zwei oder mehr gültige Vorschlagslisten eingereicht, so muss eine Listenwahl stattfinden. Der Wahlvorstand kann nicht beschließen, eine Personenwahl durchzuführen.
Bei der Betriebsratswahl haben die sog. leitenden Angestellten weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Mit anderen Worten: Leitende Angestellte können weder gewählt werden noch selbst wählen. Sie werden durch ein eigenes Gremium, den Sprecherausschuss vertreten (vgl. Sprecherausschussgesetz).
Hat der Wahlvorstand die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder pflichtwidrig falsch angegeben, so ist das schon für sich ein Anfechtungsgrund. Die dadurch entstehenden Folgefehler, wie die fehlerhafte Geschlechterquote und die falschen Stimmzettel, stellen einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften dar. Insbesondere in Betrieben, in denen Leiharbeiter nach dem AÜG zum Einsatz kommen, ist die korrekte Berechnung der BR-Größe schwierig. Nur mit dem Gesetz kommt der Wahlvorstand nicht rechtssicher agieren können, er muss auch die neueste Rechtsprechung des BAG gut kennen.
ACHTUNG: Informieren Sie sich über die neueste Rechtsprechung und besuchen Sie eines unserer GEM-Seminare für Wahlvorstände. Unser Expertenteam, bestehend aus Richterinnen und Richtern, sowie Anwältinnen und Anwälten, wird Sie in einfachen Worten und qualifizierten Methoden zu einem TOP-Wahlvorstand machen.
Angenommen, in dem Betrieb, in dem Sie Wahlvorstand sind, sind 230 Arbeitnehmer beschäftigt. Es muss daher ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt werden (§ 9 BetrVG). So steht es richtigerweise auch im Wahlausschreiben. Bis zum Ende der zweiwöchigen Einreichungsfrist geht allerdings nur eine Vorschlagsliste mit acht Bewerbern darauf ein. Was müssen Sie als Wahlvorstand in diesem Fall tun?
Zunächst gilt: Die eingereichte Vorschlagsliste ist nicht unwirksam. Zwar soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO). Da es sich hier jedoch nicht um eine „Muss-Vorschrift“, sondern um eine (echte) „Soll-Vorschrift“ handelt, wird die Vorschlagsliste nicht ungültig, wenn sie nicht beachtet wird.
In dem oben erwähnten Beispielsfall muss der Wahlvorstand eine Nachfrist nach § 9 Abs. 1 BetrVG von einer Woche setzen und damit den Eingang weiterer Vorschlagslisten ermöglichen. Denn der Betriebsrat soll möglichst in der Größe gewählt werden, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorgibt. Erst wenn auch während der einwöchigen Nachfrist kein weiterer rechtlich nicht zu beanstandender Wahlvorschlag mehr eingeht, wird die Betriebsratsgröße auf die nächstniedrigere Staffel des § 9 BetrVG reduziert. Diesbezüglich haben Sie als Wahlvorstand in der Bekanntmachung der Nachfristsetzung eine Hinweispflicht.
Anders liegt übrigens der Fall, wenn auf den eingereichten Vorschlagslisten nicht genügend Bewerber des Geschlechts in der Minderheit stehen (s. § 15 Abs. 2 BetrVG, § 5 WO). Hier müssen Sie als Wahlvorstand keine Nachfrist setzen.
Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Demzufolge müssen Sie als Wahlvorstand dafür sorgen, dass jede/r Wähler/in seine Stimme bzw. Stimmen unbeobachtet abgeben kann. Hierfür sollten Sie Wahlkabinen einrichten. Dies können Sie auch mit einfachen Mitteln bewerkstelligen. Falls Sie keine Trennwände oder Sichtschutzwände zur Verfügung haben, besprechen Sie weitere Möglichkeiten innerhalb des Wahlvorstands. Ggf. muss der Arbeitgeber entsprechend entstehende Kosten für Sichtschutzwände tragen. Es ist sicherzustellen, dass der/die Wähler/in unbeobachtet wählen kann.
Bei einer Personenwahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen bekommen haben. Bei einer Listenwahl werden die Betriebsratsmitglieder nach dem D`Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt.