Der Weg in den Betriebsrat

Ein Leitfaden für Wahlbewerber bei der Betriebsratswahl

Voraussetzungen zur Kandidatur

Um in den Betriebsrat gewählt werden zu können muss die Kandidaten oder der Kandidat gewissen Voraussetzungen erfüllen. Diese lauten wie folgt:

  1. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss seit mindestens einem halben Jahr im Betrieb beschäftigt sein.
  2. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss wenigstens 18 Jahre alt sein.
  3. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gehört nicht zu den leitenden Angestellten.
  4. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sind keine Leiharbeitnehmer

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Kandidatur aufstellen lassen.

Personenwahl oder Listenwahl

Die Kandidatur kann entweder alleine oder als Zusammenschluss mit Kolleginnen und Kollegen erfolgen. Ob eine Personenwahl oder eine Listenwahl stattfindet entscheidet hängt auch davon ab, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sind. Bei Kleinbetrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet eine Personenwahl statt. In diesem Fall kandidieren die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber als Einzelkandidaten. Bei zwischen 51 und 100 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern handelt der Wahlvorstand mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus, ob eine Personenwahl oder Listenwahl stattfinden soll.

Im Fall einer Listenwahl schließen sich Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zusammen und bilden so eine Liste. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass genügend Kandidaten auf der Liste für mögliche Ersatzmitglieder vorhanden sind. Zudem sollte auch die Geschlechterquote berücksichtigt werden, wobei es sich hier nur um eine gesetzliche „Soll-Vorschrift“. Kandidatenlisten mit nur einer Person oder nur einem Geschlecht sind daher nicht automatisch unwirksam.

Wird nur eine einzige Vorschlagsliste eingereicht, findet automatisch eine Personenwahl statt.

Der Wahlvorschlag

Stützunterschriften

Ein Wahlvorschlag, unabhängig ob Einzelkandidat oder Liste benötigt, benötigt für seine Gültigkeit eine bestimmte Anzahl an Stützunterschriften. Die anderen wahlberechtigten Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können den eigenen Wahlvorschlag (Einzelkandidatur oder Liste) durch ihre Unterschrift unterstützen. Jede Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hat dabei nur eine Stimme. Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, muss sie bzw. er sich auf Verlangen des Wahlvorstandes für einen entscheiden.

Die Mindestanzahl der Stützunterschriften bestimmt sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb. Die genaue Anzahl der benötigten Stützunterschiften wird im Wahlausschreiben bekannt gegeben. Grundsätzlich gilt, in Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet werden muss. Bei Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es mindestens zwei Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer. Bei Kleinbetrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Stützunterschriften.

Inhalt des Wahlvorschlags

Auf dem Wahlvorschlag müssen der Vor- und Nachname, sowie das Geburtsdatum und die Art der Beschäftigung im Betrieb der einzelnen Kandidaten vorhanden sein. Zudem muss eine schriftliche Zustimmungserklärung der jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt sein.

Reihenfolge bei der Personen und Listenwahl

Findet eine Listenwahl statt, ist die Reihenfolge der Kandidaten entscheidend für die Wahrscheinlichkeit, in den Betriebsrat gewählt zu werden. Steht eine Kandidatin oder ein Kandidat weiter oben auf der Liste, ist es wahrscheinlicher sie oder er einen Platz im Gremium bekommt.

Auch bei der Personenwahl ist es von Vorteil weiter oben zu stehen. Von entscheidender Bedeutung ist dies, sobald aus einer Personenwahl, durch die Einreichung weiterer Vorschlaglisten, eine Listenwahl wird. Steht die Kandidatin oder der Kandidat auf der ursprünglichen Liste weiter unten, stehen die Chancen schlecht noch in den Betriebsrat gewählt zu werden.

Einreichungsfrist des Wahlvorschlags

Alle Wahlbewerberinnen und Bewerber müssen sich an die in der Wahlordnung festgelegt Frist halten. Wurde das Wahlausschreiben erlassen und handelt es sich um ein normales Wahlverfahren, haben die Bewerberinnen und Bewerber zwei Wochen Zeit ihren Wahlvorschlag einzureichen. Diese Frist verlängert sich um eine Woche, falls innerhalb der Zwei-Wochen-First noch kein gültiger Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wurde.

Im vereinfachten (einstufigen) Wahlverfahren muss der Wahlvorschlag spätesten eine Woche vor dem Tag der Wahl eingereicht werden. Im vereinfachten (zweistufigen) Wahlverfahren werden die Wahlvorschläge hingegen bereits während der Wahlversammlung eingereicht.