Häufige Fragen zur Betriebsratswahl

Sogenannte nicht stimmberechtigte Mitglieder sind Beauftragte eines Betriebs, die von jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zusätzlich als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsendet werden können. Voraussetzung für die Entsendung eines nicht stimmberechtigten Mitglieds ist jedoch, dass der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft kein vom Betriebsrat bestelltes Wahlvorstandsmitglied angehört. Dieses Entsendungsrecht wurde zur Sicherung der Minderheitsrechte eingeführt und um mehr Transparenz bei der Tätigkeit des Wahlvorstandes zu gewährleisten.

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Niederlassungen ist zunächst festzustellen, ob die jeweiligen Niederlassungen einen eigenen Betriebsrat gründen können. Ein Betriebsrat kann dann gewählt werden, wenn in dem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig sind, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Sind die Voraussetzungen von § 1 Abs, 1 BetrVG nicht erfüllt, so ist der Betriebsteil dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 BetrVG). In diesem Fall ist der Betriebsrat des Hauptbetriebs für die entsprechende Niederlassung zuständig. Besteht in einem Betrieb ein örtlicher Betriebsrat, ist dieser grundsätzlich für alle Angelegenheiten seines Betriebs zuständig.

Ausnahmen können sich jedoch ergeben sofern der Gesamtbetriebsrat nach § 50 BetrVG zuständig ist. Nach § 50 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für die Behandlungen von Angelegenheiten zuständig, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Angelegenheiten erstrecken sich auf sozialer, personeller und wirtschaftlicher Ebene. Zu beachten ist jedoch, dass der Gesamtbetriebsrat den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet ist.

Bei Vorschlagslisten, die aus mehreren Blättern bestehen, ist zu beachten, dass alle Blätter sorgfältig zusammengetackert werden und somit ein zusammenhängendes Dokument (Urkundeneinheit) bilden. Dies ist relevant, weil beispielsweise Stützunterschriften nicht für den jeweiligen Kandidaten gefordert werden, sondern für die jeweilige Vorschlagsliste.

Werden die Formanforderungen nicht erfüllt, so gilt der Wahlvorschlag als ungültig.

Die Vorschlagsliste kann für einen Einzelkandidaten oder für einen Zusammenschluss aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingereicht werden. Für jede Vorschlagsliste ist eine Listenvertreterin bzw. ein Listenvertreter, als sogenannte Kontaktperson, zu benennen. Wird kein Listenvertreter benannt, so wird die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner der Liste automatisch zur Listenvertreterin bzw. zum Listenvertreter ernannt.

Die Einreichung der Vorschlagslisten kann durch alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erfolgen. Auch berechtigt zur Einreichung der Vorschlagslisten sind Mitglieder des amtierenden Betriebsrats sowie Mitglieder des Wahlvorstands. Zudem muss die Vorschlagsliste die ausreichende Menge an Stützunterschriften haben.

Folgende Formalien müssen bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste berücksichtigt werden:

  • Die Bewerberinnen und Bewerber sind in einer erkennbaren Reihenfolge, unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familiennamen, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb, aufzustellen. Diese Angaben dienen zum Zweck der Identifizierung der Bewerberinnen und Bewerber
  • Die Vorschlagslisten sind zudem mit einem Kennwort zu verzeichnen
  • Den jeweiligen Vorschlagslisten ist eine schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in die Liste jeder Bewerberin und von jedem Bewerber beizufügen
  • Zu beachten ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden können. Steht eine Wahlbewerberin bzw. ein Wahlbewerber auf mehr als einer Vorschlagsliste, so muss dem Wahlvorstand innerhalb der Frist von drei Arbeitstagen mitgeteilt werden, welche Wahlbewerbung aufrechterhalten werden soll
  • Nach § 14 Abs. 4 BetrVG bedarf es in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Mitglieder des Wahlvorstandes haben gem. 37 Abs. 6 BetrVG i. V. m. § 20 Abs. 3 BetrVG einen Schulungsanspruch. Dieser bezieht sich auf die Vermittlung von Kenntnissen, die für Durchführung einer anfechtungsfesten Betriebsratswahl erforderlich sind.

In keinem Fall ausreichend ist die Unterrichtung durch erfahrene (ehemalige) Wahlvorstände. Zudem besteht der Schulungsanspruch regelmäßig auch für Wahlvorstände, die bereits eine Betriebsratswahl durchgeführt haben. Im Normalfall finden Betriebsratswahlen alle vier Jahre statt. Die Rechtsprechung zu den Betriebsratswahlen ändert sich jedoch fortlaufend. Insbesondere im Hinblick auf das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, welches noch vor der Betriebsratswahl 2022 in Kraft treten soll, dürfte ein Schulungsanspruch für alle Wahlvorstandsmitglieder gegeben sein.

Anmerkung: Neben dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird sich aller Voraussicht nach auch die Corona-Pandemie auf die Betriebsratswahlen 2022 auswirken. Aus diesem Grund empfehlen wir allen Wahlvorstandmitgliedern unbedingt ihren Schulungsanspruch wahrzunehmen.

Genau wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einen Betriebsrat wählen können, ist es für leitende Angestellte möglich, einen Sprecherausschuss zu wählen. Voraussetzung ist, dass in dem Betrieb mindestens zehn leitende Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 SprAuG). Der Sprecherausschuss vertritt nach § 25 Abs. 1 SprAuG die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs.

Die Durchführung der Wahlen für den Sprecherausschuss ähnelt der der Betriebsratswahl. Insbesondere finden die Wahlen des Sprecherausschusses ebenso wie die des Betriebsrats alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai statt und sind zeitgleich einzuleiten. Aus diesem Grund überschneiden sich in vielen Betrieben regelmäßig die Betriebsratswahlen mit den Wahlen für den Sprecherausschuss. Ist dies der Fall, haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben (§ 18a Abs. 1 BetrVG). Dies ist entscheidend, da leitende Angestellte nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen dürfen.

Anmerkung: Als Wahlvorstand müssen Sie die Prüfung der Wählerliste sehr ernst nehmen. Nimmt eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter an der Betriebsratswahl teil, kann dies unter Umständen zu Ungültigkeit der Wahl führen.

Nach § 2 Abs. 5 WO soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Im Gesetz ist die Regelung, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrer Muttersprache zu informieren sind, als sog. „Soll-Vorschrift“ enthalten.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2004 festgestellt, dass § 2 Abs. 5 als zwingende Regelung zu verstehen ist (BAG, Beschluss vom 13. 10. 2004 – 7 ABR 5/04). Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen daher in ihrer Muttersprache informiert werden.

Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen. Beispielsweise wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Krank sind oder sich im Urlaub befinden. In diesem Fall erfolgt die Zusendung der Briefwahlunterlagen auf Antrag.

Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, sind die Briefwahlunterlagen auch ohne entsprechenden Antrag zuzusenden. Hierzu zählen beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich im Außendienst oder im „Home-Office“ befinden.

Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Organisation der Wahllokale gelegt werden. Jedes Wahllokal muss mit ausreichenden Wahlunterlagen und Stimmzetteln ausgestattet sein. Sollten beispielsweise mehrere Wahllokale aufgebaut sein, müssen in jedem Wahllokal so viele Wahlunterlagen und Stimmzettel vorhanden sein, dass theoretisch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im selben Wahllokal wählen können.

Zudem muss gewährleistet sein, dass die Wahlräume und Wahlurnen vor Manipulationen geschützt sind. Auf keinen Fall dürfen daher die Wahlsiegel fehlen. Ebenso müssen die Wahllokale stets von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Wahlvorstandes oder von einem stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder Wahlhelfer besetzt sein.

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Stimmauszählung öffentlich erfolgt und das der gesamte Wahlvorstand zu dieser Zeit anwesend ist. Genauere Information zum Ablauf der öffentlichen Stimmauszählung finden sie hier.

Aufgrund des immensen organisatorischen Aufwands, der mit der Betriebsratswahl einhergeht, empfehlen wir Ihnen eine ausreichende Anzahl an Wahlhelferinnen und Wahlhelfern einzusetzen.

Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass sich die Corona-Pandemie auch noch auf die Betriebsratswahlen 2022 auswirkt. Wir empfehlen Ihnen daher anlässlich der anstehenden Betriebsratswahlen einen Blick in unseren Ratgeber „Besonderheiten bei der Betriebsratswahl in Zeiten von Corona“ zu werfen.