Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl

Welches Wahlverfahren ist für Ihre Neugründung das Richtige?

Sobald der Wahlvorstand im Amt ist, kann und muss er loslegen. Welche Schritte er wann einleiten muss, hängt davon ab, in welchem Wahlverfahren gewählt wird. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber zwei Wahlverfahren vorgesehen: das vereinfachte und das normale Wahlverfahren. Wie in Ihrem Betrieb gewählt werden muss, hängt maßgeblich von der Größe des Betriebs ab. Beim vereinfachten Wahlverfahren kommt es ferner darauf an, ob Ihr Wahlvorstand bestellt wurde (einstufiges Verfahren) oder auf einer Betriebsversammlung gewählt wird (zweistufiges Verfahren). Klingt kompliziert? Das ist es in der Tat. Aber keine Sorge – wir zeigen Ihnen, in welcher der drei Varianten Sie wählen müssen.

Vereinfachtes oder normales Wahlverfahren: Das richtige Wahlsystem finden

Nur in wenigen Fällen kann der Wahlvorstand frei entscheiden, welches Wahlverfahren er anwenden möchte. Grundsätzlich ist diese Entscheidung nämlich gesetzlich geregelt: Für kleinere Betriebe greift das vereinfachte Wahlverfahren, in größeren Betrieben muss nach dem normalen Wahlverfahren gewählt werden:

  • Sind im Betrieb in der Regel maximal 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach § 14 a Abs. 1 BetrVG das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden.
  • Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ist nur für Betriebe mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich. Hier können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG).
Vereinfachtes Wahlverfahren: Einstufig oder zweistufig?

Das vereinfachte Wahlverfahren gliedert sich noch einmal in ein einstufiges und ein zweistufiges Verfahren auf – je nachdem, wie der Wahlvorstand ins Amt kommt.

  • Wird der Wahlvorstand durch ein bestehendes Gremium (Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) eingesetzt, wählen Sie im vereinfachten einstufigen Verfahren.
  • Wird der Wahlvorstand stattdessen von den Arbeitnehmern auf einer Betriebsversammlung gewählt (weil kein Gremium existiert, das den Wahlvorstand einsetzen kann), befinden Sie sich automatisch im sogenannten vereinfachten zweistufigen Verfahren.
Die Gründung eines Betriebsrats im normalen Wahlverfahren

Sie müssen im normalen Wahlverfahren wählen und möchten mehr dazu wissen? Welche Schritte nach der Bestellung des Wahlvorstands anstehen, können Sie in unserer Rubrik „Das normale Wahlverfahren“ nachlesen.

Die Gründung eines Betriebsrats im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren

Sie müssen im vereinfachten Wahlverfahren wählen oder haben es als Wahlvorstand ganz bewusst mit dem Arbeitgeber vereinbart? Einzelheiten zum vereinfachten einstufigen Wahlverfahren finden Sie in unserem Artikel „Das vereinfachte Wahlverfahren“.

Die Gründung eines Betriebsrats im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren

Für das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren gelten einige Besonderheiten, auf die wir im Folgenden eingehen. Dieses Wahlverfahren wird als zweitstufig bezeichnet, da hier

  • auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt werden muss
  • und dieser eine Woche später sodann auf einer zweiten Wahlversammlung die eigentliche Wahl durchführt.
Die erste Versammlung im vereinfachten zweistufigen Verfahren

Wenn es im Unternehmen keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, besteht der erste offizielle Akt der Betriebsratsgründung in einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands. Zu einer solchen Versammlung können entweder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer („Initiatoren“) oder eine der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften einladen. Teilnahmeberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, abgesehen von den leitenden Angestellten. Die Vorlaufzeit zwischen der Einladung und dieser ersten Wahlversammlung beträgt mindestens sieben Tage, kann also verlängert, aber nicht verkürzt werden (§ 28 Abs. 1 S. 2 WO).

Nachdem die Initiatoren zur Wahlversammlung eingeladen haben, muss der Arbeitgeber ihnen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen später auf der Wahlversammlung die Wählerliste erstellt wird (§ 28 Abs. 2 WO).

Auf dieser ersten Versammlung geht es zunächst vor allem darum, einen Wahlvorstand zu wählen, der sich dann um die Durchführung der eigentlichen Betriebsratswahl kümmert. Dieser besteht aus drei Leuten und gegebenenfalls Ersatzmitgliedern. Eine förmliche, insbesondere geheime Wahl ist nicht erforderlich. Es muss lediglich eindeutig feststehen, wer gewählt ist. Allerdings muss jedes Mitglied die Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden Arbeitnehmer erhalten.

Der gewählte Wahlvorstand muss dann noch auf der gleichen Versammlung weitere Schritte unternehmen:

  • eine Wählerliste aufstellen (§ 30 WO)
  • ein Wahlausschreiben erlassen (§ 31 WO)
  • die von den Arbeitnehmern eingereichten Kandidatenvorschläge prüfen
  • sowie die gültigen Vorschläge als offizielle Wahlvorschläge festhalten und bekannt machen (§ 33 WO).

Nach der ersten Versammlung haben die Arbeitnehmer drei Tage Zeit, um mögliche Einsprüche gegen die Wählerliste einzulegen (§ 30 Abs. 2 WO). Der Wahlvorstand muss sich außerdem gegebenenfalls um die Vorbereitung der Briefwahl kümmern, sofern von einem Arbeitnehmer die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt wurde (§§ 35 und 24, 25 WO).

Die zweite Versammlung: Der Wahltag

Genau eine Woche nach der ersten Wahlversammlung findet die zweite Wahlversammlung statt, auf welcher der neue Betriebsrat in einer Personenwahl gewählt wird.

War eine Briefwahl erforderlich, muss der Wahlvorstand nach dem Wahltag die Wahlurne versiegeln (§ 34 Abs. 2 WO), bis die Frist für die Briefwähler abgelaufen und die Rücksendungen eingegangen sind (§ 35 Abs. 3 WO). Sobald alle Stimmen abgegeben wurden, findet die Stimmauszählung (§ 35 Abs. 4 WO) und die Ermittlung des Wahlergebnisses statt (§ 34 Abs. 3-5 WO).

Fazit:

Wie Sie sehen, gibt es eine ganze Menge an Informationen zu verdauen. Tatsächlich liegen sogar noch weitere Details vor, die der Wahlvorstand im Auge behalten muss. In einer Schulung bekommen Sie das Wissen, das Sie brauchen, um Ihre Wahl rechtssicher durchzuführen. Ein entsprechender Seminarbesuch des Wahlvorstands muss grundsätzlich vom Arbeitgeber bezahlt werden (§ 20 Abs. 3 BetrVG).

Allerdings ist es im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren nicht immer leicht, eine solche Schulung gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Denn um sich rechtzeitig schlau zu machen, müssten sich die Arbeitnehmer, die später in den Wahlvorstand gewählt werden, bereits vor der ersten Wahlvorsammlung schulen lassen – also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch niemand „offiziell“ zur Durchführung der Wahl berufen ist.