Kosten der Betriebsratswahl

Wer bezahlt die Wahl eines Betriebsrats?

Nach § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl. Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl sowie mit der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist aber auf die erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl begrenzt; die zu § 40 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze gelten entsprechend. Was unter den erforderlichen Kosten zu verstehen ist? Was passiert, wenn es zu einem Rechtsstreit um die BR-Wahl kommt?

Mehr dazu und zu weiteren Fragen rund um die Kosten der Betriebsratswahl erfahren Sie in diesem Beitrag.

Welche Kosten der Betriebsratswahl muss der Arbeitgeber erstatten?

Zu diesen Kosten gehören Sachausgaben für Wählerlisten, Stimmzettel, Vordrucke, Portokosten für schriftliche Stimmabgabe etc. Darüber ist der Arbeitgeber bei Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts berechtigt.

Erstattungsfähige Kosten im Zusammenhang mit der BR-Wahl:

  • Räumlichkeiten
  • Schreibmaterial und Papier
  • Aktenordner
  • Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlumschlägen
  • Briefporto für die Briefwahl
  • Wahlurnen
  • (normale) Wahlkabinen
  • Fahrtkosten für erforderliche Reisen des Wahlvorstandes (z. B. Fahrten mit dem eigenen PKW, um die für die Betriebsratswahl benötigten Materialien zu transportieren oder entfernt liegende Betriebsteile aufzusuchen)
  • Kosten für einschlägige Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen
  • Software zur Durchführung der Wahl
  • Kosten für eine notwendige und angemessene Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands (inklusive Reise- und Hotelkosten)
  • ggf. Kosten für die Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb, die der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig sind
Arbeitszeit des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand übt sein Amt grundsätzlich während der Arbeitszeit aus. Der Arbeitgeber muss die einzelnen Mitglieder für ihre Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl von ihrer üblichen Beschäftigung freistellen und den Lohn ganz normal weiterzahlen.

Darf der Wahlvorstand einen Rechtsanwalt beauftragen?

Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl muss der Arbeitgeber übernehmen, soweit erforderlich, nämlich:

  • Die Kosten gerichtlicher Beschlussverfahren (z. B. Anfechtungsverfahren) zur Klärung von Streitfragen. Darunter zählen auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Welche Kosten muss der Arbeitgeber nicht übernehmen?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss alle Kosten tragen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl erforderlich sind.

  • Sachmittel, die nicht unbedingt für die Betriebsratswahl benötigt werden, muss der Arbeitgeber also nicht bezahlen. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für Wahlwerbung, die den Kandidaten im Rahmen ihres Wahlkampfs entstehen.
  • Kosten für Rechtsstreitigkeiten muss der Arbeitgeber nur dann tragen, wenn der Rechtsstreit nicht aus Mutwilligkeit geführt wird oder von vornherein aussichtslos ist.
Wichtige Hinweise:

Über alle Anschaffungen muss der Wahlvorstand als Gremium entscheiden und muss daher zuvor ordnungsgemäße Beschlüsse über die entsprechenden Ausgaben fassen. Solange die Kosten von einem bereits bestehenden Wahlvorstand verursacht werden, kann dieser die Kosten beim Arbeitgeber geltend machen. Problematischer ist es, wenn die Kosten zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem es noch keinen Wahlvorstand gibt.

Was tun, wenn der Arbeitgeber sich querstellt?

Wenn der Arbeitgeber sich weigert, die erforderlichen sachlichen bzw. persönlichen Kosten des Wahlvorstands und seiner Mitglieder zu zahlen, kann der Wahlvorstand beim Arbeitsgericht eine entsprechenden Feststellungsantrag stellen und so in einem Beschlussverfahren die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung durchsetzen.

Fazit:

Als Mitglied des Wahlvorstands trifft Ihren Arbeitgeber eine weitreichende Kostentragungspflicht. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie sich im Gremium abstimmen und alle Ausgaben ordnungsgemäß beschließen.