Die Bestellung des Wahlvorstands bei der Betriebsratswahl

Ihre Aufgabe als Betriebsrat vor der BR-Wahl

Big Player ist der Wahlvorstand, wenn es um die Betriebsratswahl geht. Ohne den Wahlvorstand ist keine Betriebsratswahl möglich! Die Bestellung des Wahlvorstands ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, damit es überhaupt zur BR-Wahl im Betrieb kommt. Als amtierender Betriebsrat ist es Ihre Obliegenheit den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ende der Amtszeit zu bestellen.

Der vorliegende Beitrag hat zum Ziel Ihnen zu zeigen was Sie beachten müssen und welche Schritte für eine rechtssichere Wahl notwendig sind.

Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand

Der Wahlvorstand hat die Aufgabe sich um die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl zu kümmern. Seine Aufgaben reichen von der Organisation des Ablaufs einer Wahl bis hin zur Beteiligungen im Rahmen von Beschlussverfahren. Nach § 18 Abs. 1 BetrVG muss der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich einleiten, sie durchführen und das Wahlergebnis feststellen, sobald er bestellt ist.

Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes können Sie ein Ersatzmitglied bestimmen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds des Wahlvorstands nimmt dann das Ersatzmitglied an den Sitzungen des Wahlvorstandes teil. Für den Wahltag selbst kann der Wahlvorstand zusätzlich sogenannte Wahlhelferinnen – und Helfer heranziehen. Diese können den Wahlvorstand bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen unterstützen.

Wer kann in den Wahlvorstand bestellt werden?

Nach § 7 BetrVG können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt werden. Somit können Kolleginnen und Kollegen, die weniger als sechs Monate zum Betrieb gehören, in den Wahlvorstand bestellt werden. Auch Mitglieder des Betriebsrates und Wahlbewerberinnen– und Bewerber selbst können zum Mitglied des Wahlvorstandes bestellt werden.

Wie arbeitet der Wahlvorstand?

Die Mitglieder des Wahlvorstandes halten Sitzungen ab und treffen ihre eigens getroffenen Entscheidungen in Form von Beschlüssen durch einfache Stimmenmehrheit.

Über jede Sitzung muss der Wahlvorstand eine Niederschrift abfassen, die zumindest den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. So wird die Arbeit des Wahlvorstands dokumentiert und transparent gemacht.

Bei seinen Aufgaben muss der Wahlvorstand viele Sonderregelungen beachten. Dazu ist eine eigene Rechtsverordnung – die Wahlordnung (WO) – erlassen worden. Getrennt nach den jeweiligen Verfahrensarten (vereinfachtes vs. normales Wahlverfahren) sind dort die einzelnen Schritte zur Durchführung einer Betriebsratswahl aufgeführt.

Wie bestellen Sie den Wahlvorstand?

Als amtierender Betriebsrat gehört es zu Ihren Aufgaben, den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden zu bestellen (16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Bestellung erfolgt dabei jeweils durch Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit gemäß § 33 BetrVG.

Sie sind als Betriebsrats im Rahmen ihres Ermessens frei, wen Sie als geeignet für den Wahlvorstand ansehen und wie Sie die Kontaktaufnahme zur Person gestalten. Achten Sie darauf  beide im Betrieb vertretenen Geschlechter zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung ist gesetzlich in § 16 Abs. 5 BetrVG normiert. Ihr Augenmerk sollte immer darauf gerichtet sein die entsprechenden Fristen zu wahren.

Wann müssen Sie den Wahlvorstand bestellen?

Wann Sie als Betriebsrat tätig werden müssen, um den Wahlvorstand ins Amt zu heben, richtet sich nach dem Wahlverfahren, in dem Sie wählen:

  • Durchführung der Wahl im normalen Wahlverfahren:

Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen. Eine frühere Bestellung des Betriebsrats ist möglich und kann zur Verhinderung betriebsratsloser Zeiten notwendig sein. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag der Amtszeit.

Achtung: Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so

  • bestellt der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand auf einer Gesamtbetriebsratssitzung oder Konzernbetriebsratssitzung) durch Beschluss oder
  • kann der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden. Der Antrag kann von (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.
  • Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren:

Im vereinfachten Wahlverfahren müssen Sie den Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf Ihrer Amtszeit bestellen.

Besteht drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so

  • bestellt bei Vorhandensein der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) durch Beschluss oder
  • kann der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden. Der Antrag kann von (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern
Wie läuft es in Betrieben ohne Betriebsrat?

Wenn es in Ihrem Unternehmen weder einen Betriebsrat noch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, kann der Wahlvorstand im Rahmen des normalen Wahlverfahrens auf einer Betriebsversammlung oder auf einer Wahlversammlung nach § 14a BetrVG gewählt werden.