Die Aufgaben des Betriebsrats bei der Betriebsratswahl
Von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur gelungenen Öffentlichkeitsarbeit
Zwar ist originär der Wahlvorstand für die Durchführung der Betriebsratswahl verantwortlich. Als Betriebsrat können Sie jedoch unterstützend tätig sein. Zuvorderst müssen Sie als Gremium bedenken, dass sie zunächst rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen. Daneben stellt die Öffentlichkeitsarbeit (Social Media, Infotafel, Zeitungen) einen wichtigen Faktor für eine gesteigerte Wahlbeteiligung neue Kandidaten für die Betriebsratswahl dar.
Was müssen Sie als Betriebsrat in diesem Zusammenhang bei der Wahl beachten?
Häufige Fragen zu den Aufgaben des Betriebsrats
Nach § 16 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen. Die Betonung liegt hierbei auf dem Merkmal „spätestens“. Der Wahlvorstand kann also auch schon vor diesem Zeitraum bestellt werden. Dies ist durchaus empfehlenswert, damit Sie dem Wahlvorstand ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Wahl geben können. Die Betriebsgröße sollte dabei besondere Berücksichtigung erfahren. Je größer die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb, desto früher soll der Wahlvorstand bestellt werden, um die ihm übertragenen Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen.
In Betrieben mit mehreren hundert Mitarbeitern sollten Sie den Wahlvorstand so bestellen, dass er einen wesentlich größeren Zeitraum zur Bewältigung der Aufgaben zugestanden bekommt als gesetzlich mindestens vorgeschrieben. Es ist wichtig zu betonen, dass es sich jedoch nur um Richtwerte ohne eine Rechtsverbindlichkeit handelt. Bedenken Sie bei Bestellung des Wahlvorstandes zudem, dass die Mitglieder des Wahlvorstands zuvor im Idealfall ihren Ihnen zustehenden Schulungsanspruch gelten machen.
Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet genau vier Jahre nach dem Beginn seiner Amtszeit. Wenn diese beispielsweise am 15.04.2018 anfing, so endet sie am 16.04.2022, und ungeachtet dessen, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein neuer Betriebsrat gewählt wurde oder nicht. Es kann zu einer betriebsratslosen Zeit kommen, wenn bis zum Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats noch kein neu gewählter Betriebsrat feststeht. Während eines solchen betriebsratslosen Zeitraums ist der Arbeitgeber berechtigt seine unternehmerischen Entscheidungen ohne Mitbestimmung alleine vorzunehmen ohne den Betriebsrat beteiligen zu müssen (mangels Existenz). Daher sollten Sie auf jeden Fall den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen, um betriebsratslose Zeiten zu vermeiden.
Der Wahlvorstand besteht nach § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die Mitglieder sind gem. § 33 BetrVG durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit zu bestellen. Eine förmliche Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands ist nicht erforderlich. Eine Erforderlichkeit der Vergrößerung des Wahlvorstands ist in größeren (Schicht-) Betrieben denkbar. In diesen Betrieben müssen meist mehrere Wahllokale eingerichtet werden bzw. länger geöffnet sein. Bei der Stimmabgabe muss nach § 12 Abs. 2 WO in jedem Wahllokal immer mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied anwesend sein. So ergibt sich dann sogleich das Erfordernis mehr als drei Mitglieder in den Wahlvorstand zu bestellen.
Achtung: Der Arbeitgeber muss der Vergrößerung des Wahlvorstands nicht zustimmen. Diese Entscheidung trifft allein der bisherige Betriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands. Der Wahlvorstand hat jedoch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass bei Bestreiten des Arbeitgebers der Erforderlichkeit der Vergrößerung des Wahlvorstandes dieser ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten kann. Die Erhöhung der Mitgliederanzahl sollte daher dringend mit dem Arbeitgeber erörtern werden.